Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen des Tonstudios gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen dem Tonstudio und Privatpersonen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudio gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudio. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Das Tonstudio informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudio unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudio bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudio zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, das Tonstudio ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Das Tonstudio ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4 HAFTUNG
4.1 Das Tonstudio verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat das Tonstudio nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudio noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudio zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudio anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können dieseKorrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann das Tonstudio nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Das Tonstudio ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudio zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudios Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an das Tonstudio stellen sollten und verpflichtet sich, das Tonstudio schad- und klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudio vorgenommen werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudio den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudio gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlungsämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum vom Tonstudio. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudios unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudio steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudio lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudio, welches auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudios:
Musicgarden - Das Tonstudio - Kudlergasse 8 - 8051 Graz.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.